Einkaufsbedingungen

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Allgemeine Einkaufsbedingungen

-Gültig ab 01.02.2024 für die Standorte der Unternehmensguppe Lohr-
(Lohr Präzision Technologies GmbH / Visionform GmbH)

1. Anwendungsbereich:

Diese Einkaufsbedingungen („Einkaufsbedingungen“) finden Anwendung auf Verträge zwischen dem jeweiligen Auftragnehmer („Auftragnehmer“) und dem auftragserteilenden Standort der Fa. Lohr („Auftraggeber“) nachfolgend -Lohr- genannt. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei den Verträgen um solche über die Lieferung von Waren, die Erbringung von Dienstleistungen, die Erstellung von Werken oder Mischformen davon handelt.

2. Auftragserteilung:

2.1 Die Bestellungen von Lohr sind nur schriftlich und ausschließlich auf Grundlage dieser Einkaufsbedingungen gültig.

2.2 Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden von Lohr nicht anerkannt, es sei denn, Lohr erkennt solche Bedingungen im Einzelfall ausdrücklich schriftlich an.

2.3 Die Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn Lohr in Kenntnis entgegenstehender oder von den Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen die Lieferung des Auftragnehmers vorbehaltlos annimmt.

3. Auftragsannahme:

Bestellungen von Lohr müssen innerhalb von 2 Wochen nach Zugang vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden, soweit einzelvertraglich nichts Anderes geregelt ist. Erfolgt keine Bestätigung gilt die Bestellung als orbehaltlos angenommen.

4. Preise:

Der in dem Auftrag genannte Preis ist bindend. Er beinhaltet alle Leistungen und Nebenleistungen, die zur vollständigen Herstellung der zu erbringenden Leistung erforderlich sind, sofern diese nicht vereinbarungsgemäß gesondert vergütet werden. Hierunter fallen insbesondere Kosten für Hilfsmittel, Fracht, Zölle, Verpackungsmaterial und Transport an die von Lohr bestimmte Verwendungsstelle sowie Steuern und sonstige Abgaben.

5. Zahlungen:

5.1 Vorbehaltlich anderweitiger einzelvertraglicher Regelung oder für Lohr günstigere Regelungen in den Verkaufsbedingungen des Auftragnehmers sind Zahlungen 30 Tage nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung und Rechnungseingang bei Lohr fällig. Falls der Rechnungseingang vor vollständiger Lieferung und vollständiger Erbringung etwaiger sonstiger geschuldeter Leistungen wie beispielsweise Montageleistungen erfolgt, beginnt die Zahlungsfrist abweichend hiervon erst an dem auf die vollständige Lieferung oder Leistungserbringung folgenden Tag zu laufen. Bei nicht vereinbarten Teillieferungen beginnt die Zahlungsfrist für die Gesamtlieferung an dem auf die letzte Teillieferung folgenden Tag zu laufen. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.

5.2 Die Zahlung erfolgt durch Überweisung. Für Self-Billing oder EAS- Verfahren gelten separate Vereinbarungen. Bei mangelhafter Lieferung oder Leistung ist Lohr berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung oder Mangelbeseitigung zurückzuhalten.

5.3 Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Vornahme der Erfüllungshandlung wie z. B. die Erteilung des Überweisungsauftrags gegenüber dem Bankinstitut maßgeblich.

5.4 Zahlungen, die den gemäß Ziffer 4 vereinbarten Preis übersteigen, erfolgen ausdrücklich unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Rückforderbarkeit, sofern nicht schriftlich Abweichendes vereinbart wurde. Keine der Parteien kann sich auf eine hiervon abweichende tatsächliche Übung berufen.

6. Rechnungsstellung:

Rechnungen sind an die Rechnungsadresse des Auftraggebers unverzüglich und getrennt von der Sendung unter Angabe der Bestelldaten einzureichen. Sie werden nur dann als eingegangen betrachtet, wenn sie den gesetzlichen – insbesondere steuerrechtlichen – Vorschriften entsprechen. Bei Lieferung an verschiedene Werke sind jeweils Einzelrechnungen auszustellen.

7. Liefertermine/Verzug:

Der in der Bestellung angegebene Liefertermin ist verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins ist die vollständige Auftragserfüllung. Für den Auftragnehmer erkennbare Liefer- oder Erfüllungsverzögerungen sind Lohr unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung mitzuteilen. Bei früherer Anlieferung als vereinbart behält sich Lohr die Nichtannahme oder Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers vor.

8. Liefervorschriften/ Versand:

8.1 Bei Lieferungen, die direkt an Dritte erfolgen, sind Lohr mit der Warenrechnung Kopien des vom Empfänger quittierten Frachtbriefs zu übergeben. Der Ware selbst ist ein Lieferschein mit Angabe der Bestelldaten beizufügen.

8.2 Alle Anlieferungen von Produktionsmaterial über Speditionsversand müssen eindeutig, sicht- und lesbar etikettiert sein. Hierfür ist an jedem Behälter ein Label (vergleichbar VDA-Norm 4902) zu verwenden. Die Kennzeichnung hat jedoch mindestens die Angaben der Menge in Stück, der Lohr Materialnummer sowie die Bezeichnung des Artikels zu enthalten. Das Packstück-Label ist mit Klebepunkten an den Packstücken zu befestigen. Sofern Kartentaschen an den Packstücken vorhanden sind, sind diese auch zu benutzen.

8.3 Bei den Lieferscheinen ist zu beachten, dass diese nicht an die Behälter angebracht, sondern den Frachtdokumenten beigefügt werden. Der Lieferant ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Erstellung der Versanddokumente. Folgende Dokumente sind Bestandteil der Warenlieferung:

a. Lieferschein: Je Kundenteilenummer ist eine eigenständige Lieferscheinnummer zu verwenden. Der Lieferschein muss die folgenden Informationen enthalten: – Lieferscheinnummer – Bestellnummer – Kundenteilenummer inkl. Index – Teilebezeichnung – Materialstückzahl – Brutto- und Nettogewicht – Verpackungsart – Verpackungsstückzahl

b. Frachtbrief: Der Frachtbrief ist ein Beförderungsdokument für den Frachtvertrag. Bei der Warenübergabe an den Spediteur ist es erforderlich, dass ein Frachtbrief mit den erforderlichen Angaben der Warenlieferung erstellt wird. Für Europäische Lieferanten ist ein CMR Frachtbrief zu verwenden.

9. Exportkontrolle und Zollvorschriften:

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Lohr über Warenursprung seiner Güter und deren Bestandteile, einschließlich Technologie und Software, eine Angabe zum Präferenzursprung, – die statistische Warennummer seiner Güter, sowie einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen zu informieren. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer verpflichtet, Lohr auf Anforderung weitere Außenhandelsdaten zu den bestellten Gütern und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen. Sämtliche Änderungen der vorstehenden Daten sind unverzüglich (vor Lieferung der betroffenen Güter) schriftlich an Lohr weiterzuleiten.

10. Verpackung:

Der Auftragnehmer stellt sicher, dass seine Ware so verpackt wird, dass sie in der vereinbarten Qualität in die Fertigungsprozesse der Lohr einfließen kann. Die jeweils gültigen nationalen und internationalen Gefahrgutverordnungen sind zu erfüllen.

11. Liefermengen:

Es dürfen nur die bestellten Mengen geliefert werden. Darüber hinausgehende Mehrlieferungen können ohne vorherige Anzeige auf Gefahr und Kosten des Auftragnehmers von Lohr unter entsprechender Ermäßigung der Rechnung zurückgeschickt werden.

12. Übertragung der Vertragsausführung:

Ohne vorherige schriftliche Zustimmung darf der Auftragnehmer die Ausführung des Vertrages weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen. Auch wenn die Zustimmung erteilt wird, bleibt er für die Vertragserfüllung voll verantwortlich. Die Beauftragung von Unterlieferanten durch den Auftragnehmer darf ebenfalls nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung erfolgen.

13. Gefahr- und deklarationspflichtige Stoffe:

Bei seinen Lieferungen/Leistungen hält der Auftragnehmer die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland ein, z. B. die Reach-VO (EG) Nr. 1907/2006, das Altfahrzeug-Gesetz und das Elektro- und Elektronikgerätegesetz. Handelt es sich bei der zu liefernden Ware um Gefahrstoffe i. S. des Chemikaliengesetzes, sind ihr generell die gesetzlichen Sicherheitsdatenblätter gemäß RL 91/155/EWG bzw. Reach-VO (EG) Nr. 1907/2006 beizufügen. Unmittelbar nach einer Revision dieser Daten hat der Auftragnehmer Lohr die geänderte Version unaufgefordert zu übersenden. Er wird Lohr darüber hinaus über relevante, durch gesetzliche Regelungen, insbesondere durch die Reach-VO verursachte Veränderungen der Ware, ihrer Lieferfähigkeit, Verwendungsmöglichkeit oder Qualität unverzüglich informieren und im Einzelfall geeignete Maßnahmen mit Lohr abstimmen. Entsprechendes gilt, sobald und soweit der Auftragnehmer erkennt oder hätte erkennen müssen, dass es zu solchen Veränderungen kommt.

14. Gewährleistung:

14.1 Der Auftragnehmer ist zu einer produktionsbegleitenden Qualitätskontrolle und zur Durchführung einer Warenausgangskontrolle verpflichtet und hat demgemäß die zu liefernden Teile umfassend auf ihre Qualität hin zu überprüfen. Lohr untersucht die Ware bei Erhalt in Übereinstimmung mit der Bestellung nur auf Identität und Vollständigkeit sowie auf äußerlich erkennbare Beschädigungen, insbesondere auf Transportschäden. Solche Mängel rügt Lohr innerhalb einer angemessenen Frist. Lohr behält sich vor, eine weitergehende Wareneingangsprüfung durchzuführen. Im Weiteren rügt Lohr Mängel, sobald sie nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden. Der Auftragnehmer verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

14.2 Der Auftragnehmer übernimmt die gesetzliche Gewährleistung für Mängel, die innerhalb von 36 Monaten nach Lieferung der Ware auftreten, soweit nicht andere zwingende gesetzliche Fristen gelten. § 434 Abs. 1, S. 2 u. 3 gelten auch beim Werkvertrag. Der Auftragnehmer hat Lohr die zur Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen gemäß § 439 Absatz 2 BGB zu erstatten und Lohr im Vorfeld sowohl von Ansprüchen Dritter wegen der Kosten der Mangelbeseitigung als auch von Schadenersatzansprüchen Dritter freizustellen, die auf einer mangelhaften Lieferung des Auftragnehmers beruhen. Die Kosten der Mangelbeseitigung umfassen insbesondere, jedoch nicht abschließend, Kosten des Ausbaus der fehlerhaften Ware und des Wiedereinbaus, sowie notwendige Transporte an einen anderen als den Erfüllungsort. Von Ansprüchen Dritter, die aus einer mangelhaften Lieferung des Auftragnehmers resultieren, stellt der Auftragnehmer Lohr frei, soweit er Lohr gegenüber selbst haftet.

14.3 Zur Abwehr einer akuten Gefahr von erheblichen Schäden kann Lohr auch ohne Mahnung oder Fristsetzung gegenüber dem Auftragnehmer den Mangel auf dessen Kosten selbst beseitigen, beseitigen lassen oder Ersatz beschaffen, wenn es wegen der besonderen Dringlichkeit nicht mehr möglich ist, den Auftragnehmer von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben.

15. Force Majeure:

Ereignisse höherer Gewalt wie Streiks, Aussperrungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige von Lohr nicht zu vertretende sowie unvorhersehbare, unabwendbare Ereignisse berechtigen Lohr die Erfüllung der Abnahmeverpflichtung, um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Vorbereitungszeit aufzuschieben. Wird die Durchführung des Vertrages für Lohr dadurch unzumutbar, kann Lohr insoweit vom Vertrag zurücktreten. Aus dem Verzug mit der Abnahmeverpflichtung bzw. dem Rücktritt vom Vertrag kann der Auftragnehmer keine Ansprüche auf Schadenersatz herleiten.

16. Datenschutz/Geheimhaltung/Werbung:

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten in jeder Form, die ihm aus der Geschäftsbeziehung mit Lohr bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Der Auftragnehmer darf auf seine Geschäftsbeziehung mit Lohr in seiner Werbung nur hinweisen, wenn Lohr sich damit ausdrücklich schriftlich einverstanden erklärt hat. Lohr ist berechtigt, Daten über den Auftragnehmer im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes maschinell zu verarbeiten und zu speichern.17. Leihgaben/Nebenleistungen: Modelle, Zeichnungen, Muster, Werkzeuge, Lehren, Soft- und Hardware oder sonstige technische Hilfsmittel und Unterlagen, die dem Auftragnehmer gestellt oder nach Angaben von Lohr durch ihn gefertigt werden, dürfen ohne schriftliche Einwilligung von Lohr weder an Dritte veräußert, verpfändet, weitergegeben, noch sonst irgendwie verwendet werden. Das Gleiche gilt für die mit Hilfe dieser Fertigungsmittel hergestellten Gegenstände. Alle genannten Mittel und Gegenstände bleiben Lohrs materielles und geistiges Eigentum und sind nach Beendigung des Vertrags unaufgefordert zurückzugeben. Soweit sie nach Angaben von Lohr angefertigt wurden, wird Lohr nach vollständiger Bezahlung Eigentümer.

18. Eigentumsvorbehalte:

Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers ist ausgeschlossen.

19. Abtretung/Vertragsübernahme/Aufrechnung:

19.1 Zur Abtretung von Ansprüchen sowie zur Übertragung der Einziehung von Forderungen gegen Lohr bedarf der Auftragnehmer der vorherigen schriftlichen Zustimmung.

19.2 Lohr ist berechtigt, den Vertrag insgesamt mit allen Rechten und Pflichten auf ein mit Lohr verbundenes Unternehmen zu übertragen oder auch nur einzelne Rechte aus dem Vertrag an mit Lohr verbundene Unternehmen abzutreten.

20. Haftung/Produkthaftung/Schutzrechte Dritter:

Etwaige Schadenersatzansprüche – aus welchem Rechtsgrund auch immer – können gegen Lohr nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung geltend gemacht werden. Dies gilt nicht bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, Ansprüchen aus Produkthaftung sowie bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von Lohr jedoch auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für den Fall, dass Lohr von einem Kunden oder sonstigen Dritten aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der Auftragnehmer verpflichtet, Lohr auf schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen, soweit der Schaden durch einen Mangel der vom Auftragnehmer erbrachten Lieferungen/Leistungen oder durch eine von ihm zu vertretene Pflichtverletzung verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies nur dann, wenn den Auftragnehmer ein Verschulden trifft. Der Auftragnehmer ist darüber hinaus verpflichtet, Lohr etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Rückrufaktion ergeben.

21. Versicherungen:

21.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf eigene Kosten eine Betriebshaftpflicht- und eine erweiterte Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen, die Schadenersatzansprüche Dritter aus mangelhafter Lieferung und Leistung abdecken. Dazu gehören Sach-, Personen- und Vermögensschäden, z. B. Weiterverarbeitungs-, Aus-, Einbau-, Prüf- und Sortierkosten. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftragnehmer, eine Kfz-Rückrufkostenversicherung abzuschließen, die u. a. Benachrichtigungs-, Überführungs-, Überprüfungs-, Sortier-, Lager-, Aus-, Einbau- und Vernichtungskosten bei Rückrufen durch Automobilhersteller oder Behörden ersetzt. Der Auftragnehmer hat vorgenannte Versicherungen während der Vertragslaufzeit ständig aufrechtzuerhalten und dafür zu sorgen, dass auch nach Vertragsbeendigung eventuelle Schäden versichert bleiben, die zumindest mitursächlich während der Vertragslaufzeit verursacht worden sind.

21.2 Die Deckungssumme für die vorgenannten Versicherungen muss jeweils mindestens EUR 10 Mio. je Schadensfall und Versicherungsjahr betragen.

21.3 Der Auftragnehmer hat Lohr auf Anforderung den schriftlichen Nachweis des Abschlusses und des Bestehens der vorgenannten Versicherungen selbst oder durch seinen Versicherer zu erbringen.

22. Insolvenz:

22.1 Lohr kann von dem Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten bzw. im Falle von Dauerschuldverhältnissen diese kündigen, wenn der Auftragnehmer die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten einstellt oder von ihm oder zulässigerweise vom Auftraggeber oder einem anderen Gläubiger das Insolvenzverfahren bzw. ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt ist.

22.2 Lohr steht das Kündigungs- bzw. Rücktrittsrecht auch für den Fall zu, dass über das Vermögen des Auftragnehmers ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird.

22.3 Gleiches gilt in dem Falle des Eintritts oder des drohenden Eintritts einer wesentlichen Vermögensverschlechterung beim Auftragnehmer, die zu einer Gefährdung der Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber Lohr führt.

23. Gerichtsstand/Anwendbares Recht:

23.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz von Lohr, es sei denn, Lohr erklärt dem Auftragnehmer schriftlich, an dessen allgemeinem Gerichtsstand Klage erheben zu wollen.

23.2 Dieser Vertrag untersteht dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.